b) Mit Verfügung vom 11. April 2016 wurde die Berufungsklägerin verpflichtet, einen Vorschuss von CHF 20‘000.00 zu leisten (act. B 3). Dieser ging am 13. April 2016 bei der Gerichtskasse ein (act. B 6). c) Die Berufungsantwort / Anschlussberufung datiert vom 13. Mai 2016 (act. B 8). d) Die Anschlussberufungsantwort ging am 8. Juli 2016 beim Obergericht ein (act. B 11). e) Mit Verfügung vom 3. August 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt werde und das Gericht den Fall demnächst aufgrund der Akten entscheide (act. B 12).