Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Seite 4 D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Nach fristgerecht verlangter schriftlicher Begründung liess die Berufungsklägerin gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 2. März 2016 erfolgt war (act. B 4/46), mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. April 2016 (act. B 1) Berufung erklären.