Die Gerichtskosten im Umfang von CHF 18‘400.00 insgesamt wurden der Berufungsbeklagten zu 3/4 und der Berufungsklägerin zu 1/4 auferlegt, unter Verrechnung mit den von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschüssen von CHF 12‘400.00 (Kosten Schlichtungsverfahren CHF 400.00 sowie Kostenvorschuss CHF 12‘000.00). Weiter wurde die Berufungsbeklagte verpflichtet, der Berufungsklägerin die Vorschüsse im Betrage von CHF 7‘800.00 zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 17‘561.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.