Das Kantonsgericht, 2. Abteilung, hiess die Klage mit Urteil vom 10. November 2015 teilweise gut und verpflichtete die Berufungsbeklagte, der Berufungsklägerin CHF 235‘192.00 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten im Umfang von CHF 18‘400.00 insgesamt wurden der Berufungsbeklagten zu 3/4 und der Berufungsklägerin zu 1/4 auferlegt, unter Verrechnung mit den von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschüssen von CHF 12‘400.00 (Kosten Schlichtungsverfahren CHF 400.00 sowie Kostenvorschuss CHF 12‘000.00).