Die Berufungsbeklagte liess am 4. November 2014 die Klageantwort einreichen (act. B 4/9). Die Replik reichte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 13. März 2015 ein (act. B 4/14); die Duplik des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten erging am 20. Juli 2015 (act. B 4/21). Am 10. November 2015 fand die Hauptverhandlung statt. Das Urteil erging am gleichen Tag (act. B 4/37). Die Berufungsklägerin und die Berufungsbeklagte liessen mit Mitteilungen vom 12. November 2015 rechtzeitig um schriftliche Begründung des Urteils ersuchen (act. B 4/40 und B 4/42). C. Urteil der Vorinstanz