Am 3. Februar 2014 reichte die Berufungsklägerin beim Vermittleramt Kreis 1 ein Schlichtungsbegehren ein. Die Schlichtungsverhandlung fand am 3. April 2014 vor dem Vermittleramt Kreis 1, Appenzeller Hinterland, in Herisau statt. Der Vermittler stellte aufgrund einer fehlenden Einigung die Klagebewilligung aus, welche am 4. April 2014 beim Rechtsvertreter der Berufungsklägerin einging (act. B 4/1). In der Folge liess die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 20. August 2014 die Klage anhängig machen (act. B 4/2). Die Berufungsbeklagte liess am 4. November 2014 die Klageantwort einreichen (act. B 4/9).