Die Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Klägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) trat im Zeitpunkt des gesundheitsschädigenden Ereignisses gegenüber der für die Gesundheitsschädigung von C___ haftpflichtigen Berufungsbeklagten bis zur Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche von C___ ein. Mit der vorliegenden Klage werden die noch nicht beglichenen 1 Urteil des Bundesgerichtes 4C.103/2002 vom 16. Juli 2002.