Mit Urteil vom 23. Oktober 2000 hiess das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden die Genugtuungsklage von C___ gegen die Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Beklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte) in der Höhe von CHF 120‘000.00 gut. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 25. September 2001. Auf die dagegen erhobene Berufung trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Juli 20021 nicht ein. In Bezug auf den Direktschaden schlossen der Geschädigte und die Berufungsbeklagte am 25. Juni 2004/6. Juli 2004 eine Vereinbarung ab (act. B 4/3, Beilage 7).