4. Die Verfahrenskosten der Anschlussberufung seien der Klägerin und Anschlussberufungsbeklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, die Beklagte und Anschlussberufungsklägerin angemessen ausserrechtlich zu entschädigen. Sachverhalt A. Übersicht C___, geboren am XX.XX.1964, verunfallte am 20. Oktober 1993 schwer auf einer Baustelle in Waldstatt. Er zog sich eine sensomotorisch komplette Paraplegie zu und ist seither auf einen Rollstuhl angewiesen. Zum Unfallzeitpunkt führte C___ für die B___ AG mit Sitz in St. Gallen (damals B1___ AG mit Sitz in D___) Montage- und Schreinerarbeiten aus.