Seite 2 2. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien der Klägerin und Berufungsklägerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, die Beklagte und Berufungsbeklagte angemessen ausserrechtlich zu entschädigen. Anschlussberufung 3. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 10. November 2015 (Verfahren Nr. K2Z 14 27) sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.