2. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten/Berufungsbeklagten für die Verfahren vor beiden Instanzen. b) der Berufungsbeklagten, Anschlussberufungsklägerin und Beklagten: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Verfahrenskosten seien der Klägerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, die Beklagte angemessen ausserrechtlich zu entschädigen. im Berufungsverfahren: Berufung 1. Die Berufung sei abzuweisen.