2. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten/Berufungsbeklagten für die Verfahren vor beiden Instanzen. Anschlussberufung 1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 10. November 2015 (Verfahren-Nr. K2Z 14 27) sei in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Beklagte/Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, der Klägerin/Berufungsklägerin CHF 311‘248.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2014 zu bezahlen.