a) der Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagten und Klägerin: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin CHF 311‘248.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2014 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. im Berufungsverfahren: Berufung 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 10. November 2015 (Verfahren-Nr. K2Z 14 27) sei aufzuheben und die Beklagte/Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, der Klägerin/Berufungsklägerin CHF 311‘248.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2014 zu bezahlen.