RA BB___ macht ein Honorar von CHF 8‘717.75, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, geltend (act. B 19). Das Obergericht erachtet diesen Rechnungsbetrag im Vergleich zu demjenigen des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin als zu hoch. Umso mehr angesichts dessen, dass sie als Vertreterin des Berufungsbeklagten einen eher tieferen Aufwand gehabt hat, ist doch der Aufwand für die „Beklagtenrolle“ in der Regel eher geringer als für die „Klägerinnenrolle“. Auszugehen ist deshalb von einem Aufwand von 20 Stunden, was mit dem Stundenansatz von CHF 200.00 den Betrag von CHF 4000.00 ergibt.