4.3. Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Die Honorarnote von RA AA___ (act. B 17) führt einen Zeitaufwand von 24,83 Stunden auf, welcher korrekt mit dem für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung anwendbaren Stundenansatz von CHF 170.00 (Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53) in Rechnung gestellt wird. Der resultierende Betrag von CHF 4‘708.90, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, ist somit tarifkonform. Geht man für den Fall des Obsiegens vom mittleren Honorar von CHF 200.00 pro Stunde aus (Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif), ergibt sich ein Betrag von CHF 4‘966.00. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 140.10, was CHF 5‘106.10 ergibt.