Seite 20 lit. b i.V.m. Art. 20 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3). Hinzu kommen die Kosten für die an der Hauptverhandlung anwesende Dolmetscherin (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO) in der Höhe von CHF 200.00 (act. B 21). Weiter wird zu beachten sein, dass der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt wurde (act. B 11).