4. Prozesskosten 4.1 Keine abschliessende Regelung bei Rückweisung Zufolge Rückweisung des Verfahrens können die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren noch nicht abschliessend geregelt werden. Es sind für das Berufungsverfahren Gerichtskosten sowie Parteientschädigungen festzusetzen. Der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist im Sinne von Art. 104 Abs. 4 ZPO dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten.