318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass bei Rückweisung das untere Gericht an die Erwägungen der Rechtsmittelinstanz gebunden ist (Gasser/Rickli, a.a.O., N. 2 zu Art. 318 ZPO). Die Bindung der unteren Instanz an die Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts wird nicht als Folge der Rechtskraftwirkung verstanden, sondern als eine Bindung sui generis, die sich aus der Hierarchie der Instanzen im gleichen Prozess ergibt (Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016, in: SZZP 1/2017 Nr. 1901 E. 3.5.2.2).