O., N. 2 zu Art. 318 ZPO), was in casu der Fall ist. Würde die Rechtsmittelinstanz hier das Verfahren selber komplettieren und in der Sache entscheiden, ginge zudem den Parteien eine Instanz verloren (Gasser/Rickli, a.a.O., N. 2 zu Art. 318 ZPO). Hinzu kommt, dass das Kantonsgericht als erstinstanzliches Scheidungsgericht bei Abklärungen zu Freizügigkeitsguthaben über eine erheblich grössere Erfahrung und Routine verfügt als das Obergericht. Vor diesem Hintergrund ist eine Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und Rückweisung der Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen geboten (Art. 318 Abs. 1 lit.