Seite 19 Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Dazu ist zu sagen, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsinstanz ist, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (Reetz/Hilber, a.a.O., N. 35 zu Art. 318 ZPO). So ist als Beispiel für eine Rückweisung der Umstand zu nennen, dass die Berufungsinstanz zum Schluss kommt, dass noch ein umfangreiches Beweisverfahren stattzufinden hat (Gasser/Rickli, a.a.O., N. 2 zu Art.