Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verzicht der Berufungsklägerin auf Ansprüche der beruflichen Vorsorge im Lichte von Art. 123 ZGB zu prüfen sein wird und falls die Voraussetzungen für einen Verzicht nicht erfüllt sind, sind die massgeblichen Austrittsleistungen festzulegen und/oder das Teilungsverhältnis (Art. 122-124 ZGB; Art. 280 und 281 ZPO). 3. Rückweisung Aus vorstehender Erwägung 2 geht hervor, dass die Vorinstanz aufgrund einer unrichtigen Rechtsanwendung den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat (Art. 310 ZPO). Nach Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste