Auf S. 3 und 6 dieser Vereinbarung steht, dass die Berufungsklägerin von ihren Eltern für den Erwerb der Wohnung in Paris Geld erhalten hat, das mit der Wertsteigerung der Wohnung € 204'849.37 ausmacht. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung hatte sie dem Berufungsbeklagten bezüglich der Wohnung eine Ausgleichszahlung von € 120‘498.80 zu bezahlen (act. B 3/3/2.1, S. 4). Daraus folgt, dass die