Eine „prestation compensatoire“ wurde ebenfalls nicht festgesetzt. Soweit der Berufungsbeklagte der Ansicht ist, die Berufungsklägerin habe aufgrund der Zuteilung der Wohnung in Paris einen Vorteil im Sinne eines Ausgleichs für den Verzicht auf Pensionskassenansprüche erhalten, kann auf die güterrechtliche Vereinbarung act. B 3/3/2.2 verwiesen werden. Auf S. 3 und 6 dieser Vereinbarung steht, dass die Berufungsklägerin von ihren Eltern für den Erwerb der Wohnung in Paris Geld erhalten hat, das mit der Wertsteigerung der Wohnung € 204'849.37 ausmacht.