Gestützt auf die Akten gibt es keinerlei Hinweise, dass der Anspruch der Berufungsklägerin am Vorsorgeguthaben des Berufungsbeklagten (act. B 3/43) im Sinne von Art. 123 ZGB auf andere Weise ausgeglichen worden wäre. Wie in vorstehender Erwägung 2.2.2 erwähnt, findet sich weder in der Scheidungskonvention, noch in der Vereinbarung zur güterrechtlichen Auseinandersetzung oder im Urteil ein Hinweis auf schweizerische Vorsorgeguthaben. Eine „prestation compensatoire“ wurde ebenfalls nicht festgesetzt.