2014, N. 1 zu Art. 123 ZGB). Im Übrigen muss in der Schweiz der Ergänzungskläger beweisen (Art. 8 ZGB), dass der Vorsorgeausgleich im ausländischen Scheidungsverfahren noch nicht stattgefunden hat (Trachsel, a.a.O., S. 262). Dagegen obliegt die Beweispflicht, dass bereits im ausländischen Urteil ein im Rahmen des Ergänzungsverfahrens zu berücksichtigender Ausgleich stattgefunden hat, nach Art. 8 ZGB dem Ergänzungsbeklagten (AR GVP 18-2006 Nr. 3480 S. 91 Mitte; Stutzer, Vorsorgeausgleich bei Scheidungen mit internationalem Konnex, in: FamPra.ch 2006 S. 256).