280 Abs. 3 ZPO). Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Wie dem Wortlaut der Art. 122 und Art. 123 ZGB entnommen werden kann, ist die Teilung der Anwartschaften der Regelfall, von dem die Ehegatten nicht einfach nach Belieben abweichen können und der deshalb der freien Parteidisposition entzogen ist (Walser, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 1 zu Art.