Seite 17 eine Teilung der schweizerischen Pensionskassengelder gegeben sind. Im schweizerischen Recht ist in Art. 122 ZGB die hälftige Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge vorgesehen. Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB kann in einer Vereinbarung ein Ehegatte auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (und auch Art. 280 Abs. 3 ZPO).