Aufteilung des Pensionskassenguthabens des Berufungsbeklagten wäre in diesem Fall unbillig. Zudem habe die Berufungsklägerin in der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Wohnung in Paris zum Wert von € 380‘000.00 erhalten. Wie in vorstehender Erwägung 1.4 ausgeführt, hat das Obergericht zufolge des beim Vorsorgeausgleich geltenden Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen „Verzicht“ der Berufungsklägerin auf