279 bis Art. 281 ZPO mit der – zum Teil beschränkten – Offizialmaxime. Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, es handle sich hier um eine eindeutig privatrechtliche Angelegenheit. Die Parteien könnten auf die Aufteilung der Pensionskassengelder verzichten. Auch das schweizerische Recht sehe ganz klar Ausnahmen von der Teilung der schweizerischen Pensionskassenguthaben vor. Diese seien in Art. 123 Abs. 1 und 2 ZGB geregelt. In Frankreich entspreche die Altersrente 80-90 % des zuletzt erhaltenen Lohnes, weshalb die Berufungsklägerin eine höhere französische Altersrente erhalte als der Beklagte. Ein Verzicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB sei somit ohne weiteres möglich und rechtens gewesen. Eine