2.2.3 Ist der Verzicht von A___ zulässig? Die Berufungsklägerin lässt vorbringen, Art. 122 bis Art. 124 ZGB würden eine Regulierung der Vorsorge verlangen und zwar anhand des zwingend anwendbaren Schweizer Rechts. Die Vorinstanz habe deshalb die Angelegenheit zu Unrecht als rein privatrechtliches Problem eingestuft. Gemäss Art. 123 ZGB habe das Gericht eine solche Vereinbarung zu genehmigen. Selbst im Falle eines unterstellten Verzichts der Klägerin in Paris wäre ein solcher Verzicht ja nur gültig gewesen, wenn sich der Richter von Amtes wegen davon überzeugt hätte, dass dieser angemessen wäre. Zu erinnern sei auch an die Art. 279 bis Art.