Die Vorinstanz ist im Ergebnis zu demselben Schluss gekommen, hat jedoch zufolge übereinstimmender Willensäusserungen eine Lücke und damit die Ergänzungsbedürftigkeit des Scheidungsurteils verneint. Das Obergericht ist dagegen der Auffassung, dass aufgrund der formal eindeutig vorliegenden Lückenhaftigkeit des Scheidungsurteils gestützt auf schweizerisches Recht zwingend danach zu fragen ist, ob die Berufungsklägerin rechtsgültig auf einen Vorsorgeausgleich verzichten konnte.