Aufnahme in die Scheidungskonvention, im Urteil wurde kein Vorbehalt zugunsten des schweizerischen Richters bezüglich schweizerischer Vorsorgeguthaben gemacht, eine „prestation compensatoire“ erfolgte nicht) zum Schluss, dass die Berufungsklägerin im französischen Ehescheidungsverfahren auf einen Ausgleich der Vorsorgeguthaben nach schweizerischem Recht verzichtet hat. Die Vorinstanz ist im Ergebnis zu demselben Schluss gekommen, hat jedoch zufolge übereinstimmender Willensäusserungen eine Lücke und damit die Ergänzungsbedürftigkeit des Scheidungsurteils verneint.