Fest steht aufgrund der formalen Betrachtungsweise somit, dass das französische Scheidungsurteil vom 10. April 2012 mit Blick auf den nicht geregelten Vorsorgeausgleich lückenhaft ist. Das Obergericht kommt jedoch aufgrund der Umstände (vollständige und einvernehmliche Einigung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen, beide hatten im Scheidungszeitpunkt Kenntnis vom Vorsorgeguthaben des Ehemannes in der Schweiz, das Guthaben fand keine