Es fand also eine rein formale Betrachtungweise statt (siehe auch: Urteil des Obergerichts vom 20. Juni 2006, in: AR GVP 18-2006 Nr. 3480 S. 91 oben). Eine Lückenhaftigkeit liegt mit Sicherheit vor, wenn sich das ausländische Scheidungsurteil zu den in der Schweiz gelegenen Vorsorgeguthaben gar nicht äussert (Trachsel, a.a.O., S. 259). Der Lückenhaftigkeit kann jedoch, wie vorstehend aufgeführt, ein Verzicht entgegenstehen.