ausdrücklich Rechtshilfeersuchen vorsieht (Bodenschatz Schmid, a.a.O., S. 104). Zudem gilt das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (HBewÜ70, SR 0.274.132) auch im Verhältnis zwischen Frankreich und der Schweiz. Der Einwand der Berufungsklägerin erweist sich deshalb als unbehelflich.