Hat dieses prozessuale Verhalten der Berufungsklägerin Folgen in dem Sinne, dass hier ein Verzicht vorliegt und somit ein allfälliger Anspruch untergegangen ist? Weiter würde sich bei Bejahen eines Verzichts die Frage stellen, ob dieser nur Ansprüche umfasst, welche sich aus dem französischen Recht ergeben oder sämtliche vorsorgerechtlichen Ansprüche. An dieser Stelle ist der Einwand der Berufungsklägerin zu prüfen, sie habe keine vollständigen Unterlagen über das Guthaben des Berufungsbeklagten in der Schweiz gehabt und daher sei es ihr nicht möglich gewesen, ihre Ansprüche vor dem französischen Gericht gelten zu machen. Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 733 des Code de procédure civil