Seite 15 Scheidungskonvention (act. B 3/3/2.1) oder im Urteil ein solches Guthaben erwähnt worden. Daraus folgt, dass die Berufungsklägerin trotz Kenntnis vom schweizerischen Vorsorgeguthaben ihres damaligen Ehemannes vor dem französischen Gericht keine Aufteilung desselben beantragt hat, ebenso nicht der Berufungsbeklagte. Hat dieses prozessuale Verhalten der Berufungsklägerin Folgen in dem Sinne, dass hier ein Verzicht vorliegt und somit ein allfälliger Anspruch untergegangen ist?