Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass das IPRG keine Bestimmung zum Vorsorgeausgleich enthält. Weiter steht fest, dass beiden Parteien im Zeitpunkt der Scheidung bekannt war, dass der Berufungsbeklagte in der Schweiz ein Guthaben bei einer Vorsorgeeinrichtung hatte. Ebenfalls klar ist, dass die Berufungsklägerin im französischen Ehescheidungsverfahren nichts vom Pensionskassen-Guthaben des Berufungsbeklagten in der Schweiz erhalten hat. So ist weder in der Vereinbarung zur güterrechtlichen Auseinandersetzung (act. B 3/3/2.2) noch in der eigentlichen