Dem Verlust der zu erwartenden Versorgungsrechten ist deshalb im Rahmen der „Prestation compensatoire“ Rechnung zu tragen (Bodenschatz Schmid, a.a.O., S. 100). Die Festsetzung der „Prestation compensatoire“ erfolgt nach Ermessen und ist weitgehend willkürlich und mit den schweizerischen Rechtsansprüchen nicht vergleichbar (Bodenschatz Schmid, a.a.O., S. 101). Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass das IPRG keine Bestimmung zum Vorsorgeausgleich enthält.