Anstelle des ehelichen Unterhaltsanspruchs tritt die sog. „Prestation compensatoire“ eine Art Ausgleich für eheliche Nachteile (Bodenschatz Schmid, Der grenzüberschreitende Familienrechtsfall (Schweiz- Frankreich), in: FamPra.ch 2013 S. 100). Frankreich kennt keinen Vorsorgeausgleich analog dem schweizerischen Recht. Dem Verlust der zu erwartenden Versorgungsrechten ist deshalb im Rahmen der „Prestation compensatoire“ Rechnung zu tragen (Bodenschatz Schmid, a.a.O., S. 100).