Zunächst ist, wie erwähnt, aufgrund der von der Vorinstanz in deren Erwägung 4.4 aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung festzuhalten, dass es möglich und auch zulässig ist, schweizerische Pensionskassen-Guthaben in einem im Ausland durchgeführten Ehescheidungsverfahren beurteilen zu lassen. Frankreich kennt keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag wie die Schweiz. Es ist ganz dem „Clean-break“-Prinzip verhaftet. Anstelle des ehelichen Unterhaltsanspruchs tritt die sog. „Prestation compensatoire“ eine Art Ausgleich für eheliche Nachteile (Bodenschatz Schmid, Der grenzüberschreitende Familienrechtsfall (Schweiz- Frankreich), in: FamPra.ch 2013 S. 100).