Die Ergänzungsklage ist auch dann zulässig, wenn das Urteil zwar nicht nach der fremden, wohl aber nach der schweizerischen Rechtsordnung ergänzungsbedürftig ist (Bühler/Spühler, a.a.O., N. 99 zu Vorbemerkungen zu Art. 149-157 ZGB). Der nachträglichen Geltendmachung von offen gebliebenen vermögens- und güterrechtlichen Fragen kann aber ein Verzicht entgegenstehen (Bühler/Spühler, a.a.O., N. 88 zu Vorbemerkungen zu Art. 149-157 ZGB).