149-157 ZGB). Gründe für eine Lücke können etwa sein: Rechtsunkenntnis der Parteien, Versehen oder Irrtum des Richters, bei ausländischen Urteilen mangelnde Möglichkeit im Urteilsstaat, güterrechtliche Ansprüche, die erst nach der Urteilsfällung entstanden sind oder über die der Richter wegen eines Verfahrensfehlers nicht geurteilt hat, bei Unmöglichkeit der Ergänzungsklage im Scheidungsstaate (Bühler/Spühler, a.a.O., N. 89 ff. zu Vorbemerkungen zu Art. 149-157 ZGB). Die Ergänzungsklage ist auch dann zulässig, wenn das Urteil zwar nicht nach der fremden, wohl aber nach der schweizerischen Rechtsordnung ergänzungsbedürftig ist (Bühler/Spühler, a.a.