Ist im rechtskräftigen Urteil eine Frage nicht geregelt worden, über die bei Scheidung oder Trennung notwendigerweise entschieden werden muss, so kommt von Bundesrechts wegen das Nachverfahren zur Ergänzung der Lücke zur Anwendung (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Das Familienrecht, 3. Aufl. 1980, N. 87 zu Vorbemerkungen zu Art. 149-157 ZGB). Die Unvollständigkeit kann sowohl