Auch im Scheidungsurteil sowie im Dokument zur güterrechtlichen Auseinandersetzung fehlt eine Regelung zum Schicksal der während der Ehe geäufneten Vorsorgegelder. Angesichts dieser Ausgangslage stellt sich für das Obergericht in einem ersten Schritt die Frage, ob die Berufungsklägerin mit ihrem prozessualen Verhalten vor dem Scheidungsgericht in Frankreich auf ihren Anteil an den Vorsorgeguthaben in der Schweiz verzichtet hat.