B 3/47/3), auf welche auf S. 4 der erstgenannten Vereinbarung („Scheidungskonvention“) verwiesen wird. In der Scheidungskonvention, welche die Art. 270 und 271 CC namentlich aufführt, wurde aufgrund der Situation der Ehegatten festgestellt, dass keine „prestation compensatoire“ geschuldet sei (siehe vorinstanzliche Erwägung 4.7). Auch im Scheidungsurteil sowie im Dokument zur güterrechtlichen Auseinandersetzung fehlt eine Regelung zum Schicksal der während der Ehe geäufneten Vorsorgegelder.