Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführt (Erwägung 4.6), liegt im Vergleich zu den in der vorinstanzlichen Erwägung 4.4 wiedergegebenen Fällen vorliegend insofern ein anderer Fall vor, als die Parteien sich laut Urteil vom 10. April 2012 in einer Vereinbarung, datierend vom 6. Februar 2012 (act. B 3/3/2.1), „vollständig“ über die Scheidungsfolgen, geeinigt haben. Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgte ebenfalls am 6. Februar 2012 in einer separaten Vereinbarung (act. B 3/3/2.2; B 3/47/3), auf welche auf S. 4 der erstgenannten Vereinbarung („Scheidungskonvention“) verwiesen wird.