Danach sei geplant gewesen, ein Ergänzungsverfahren in der Schweiz anzustrengen mit dem Antrag, das Pensionskassenguthaben des Berufungsbeklagten hälftig zu teilen. Der Berufungsbeklagte habe aber darauf vertrauen dürfen, dass mit der vorbehaltlosen Unterzeichnung der Konventionen durch die Berufungsklägerin und die Genehmigung derselben durch die Familienrichterin alle Nebenfolgen der Ehescheidung geregelt seien.