Seite 13 Scheidungsverfahren stellen können. Trotz der offensichtlichen Kenntnis über das Pensionskassenguthaben des Berufungsbeklagten habe die Berufungsklägerin keine Anträge gestellt, weil sie die Übertragung des alleinigen Eigentums an der Pariser Wohnung auf sie nicht habe gefährden wollen. Danach sei geplant gewesen, ein Ergänzungsverfahren in der Schweiz anzustrengen mit dem Antrag, das Pensionskassenguthaben des Berufungsbeklagten hälftig zu teilen.