Die Berufungsklägerin habe ausdrücklich einer Scheidungskonvention ohne „prestation compensatoire“ zugestimmt. Die Berufungsklägerin habe das ganze Scheidungsverfahren in Frankreich durchlaufen mit der Kenntnis, dass der Berufungsbeklagte über ein Pensionskassenguthaben in der Schweiz verfüge. Sie hätte somit die entsprechenden Anträge im französischen